Gastronomie und Nachfolge
Restaurant in Münster verkaufen: Welche Erlaubnis braucht der neue Betrieb?
Machen Sie den belegten Nutzungsstand Ihrer Gastronomieimmobilie verständlich. Für einen neuen Betrieb zählen neben den Räumen auch Betreiberperson, Konzept und tatsächlicher Erlaubnisumfang.
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KI-generiertes BildDas angebotene Restaurant und sein Betreiber sind verschiedene Größen
Wenn Sie eine Gastronomieimmobilie in Münster verkaufen, möchten Interessenten wissen, welcher Betrieb in den Räumen tatsächlich fortgeführt werden kann. Eine vorhandene Theke und ein älteres Erlaubnisdokument beantworten diese Frage noch nicht vollständig. Entscheidend können die Person des Betreibers, die genehmigte Betriebsart, die erfassten Räume und der tatsächliche Nutzungsverlauf sein. Dieser Ratgeber erläutert die gaststättenrechtliche Seite eines Betreiberwechsels. Er ordnet keine konkrete Immobilie als bereits geeignet ein und behandelt weder den steuerlichen Verkauf eines Gesamtbetriebs noch die Gestaltung eines Gewerbemietvertrags. Die tatsächlichen Objektunterlagen bleiben für die weitere Entscheidung maßgeblich.
Verzehr vor Ort bestimmt den Ausgangspunkt
Das Gaststättengesetz erfasst im stehenden Gewerbe das Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle. Voraussetzung ist außerdem, dass der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Die Stadt Münster erläutert diesen Ausgangspunkt auf ihrer Gaststättenseite. Für ein Käuferkonzept kommt es damit auf die tatsächliche Betriebsweise an und nicht allein auf die bisher verwendete Bezeichnung Restaurant, Café oder Laden. Die Art des Angebots und seine Nutzung vor Ort bestimmen die gaststättenrechtliche Einordnung mit. Eine als Gewerbefläche angebotene Einheit ist deshalb nicht bereits aufgrund dieses Oberbegriffs für jede gewünschte Bewirtungsform abschließend beurteilt.
Alkoholausschank und reine Speisenabgabe unterscheiden
Nach § 2 Gaststättengesetz bedarf der Betreiber grundsätzlich einer Erlaubnis. Die Vorschrift nimmt unter anderem alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben und zubereitete Speisen von dieser Erlaubnispflicht aus. Münster erläutert die Erlaubnispflicht entsprechend mit dem Alkoholausschank. Ein Interessent, der einen bisherigen Betrieb um Alkohol erweitern möchte, darf deshalb nicht allein auf das frühere Angebot verweisen. Umgekehrt wird hier nicht jeder kleine Speisenbetrieb pauschal als gaststättenrechtlich erlaubnispflichtig eingeordnet. Die Befreiung von dieser bestimmten Erlaubnis beantwortet allerdings noch nicht sämtliche anderen Anforderungen an Räume und Betrieb. Für die weitere Planung müssen das tatsächlich gewünschte Angebot und die einschlägige Erlaubniskategorie zusammenpassen.
Ein Eigentümerwechsel ist nicht automatisch ein Betreiberwechsel
Für die gaststättenrechtliche Frage ist zunächst festzustellen, wer den Betrieb künftig ausübt. Der Eigentümer des Gebäudes und der Betreiber müssen nicht dieselbe Person sein. Bleibt die tatsächlich handelnde Betreiberperson gleich, ist ein Verkauf des Grundstücks deshalb ein anderer Vorgang als die Übernahme des Gaststättenbetriebs durch einen Nachfolger. Der Grundstückskauf ersetzt insbesondere keinen erforderlichen Erlaubnisweg des neuen Betreibers. § 11 beschreibt für solche Übernehmer eine eigene vorläufige Möglichkeit bis zur Erteilung ihrer Erlaubnis. Ob die bisherige Person, Betriebsart und Raumnutzung tatsächlich unverändert bleiben, muss am konkreten Stand erkennbar sein; der bloße Eigentumsnachweis beantwortet diese Fragen nicht.
Die Erlaubnis gilt für eine bezeichnete Betriebsart
Die Erlaubnis ist nach § 3 für eine bestimmte Betriebsart zu erteilen, die in der Urkunde bezeichnet werden muss. Maßgeblich ist die Art und Weise der Betriebsgestaltung. Das Gesetz nennt insbesondere Betriebszeiten, Getränke, zubereitete Speisen und Darbietungen. Eine bisherige Schankwirtschaft und ein neues Veranstaltungskonzept sind deshalb nicht schon aufgrund derselben Adresse gleichzusetzen. Auch ein äußerlich kleiner Wechsel kann die inhaltliche Reichweite berühren. Für ein angebotenes Objekt ist der vorhandene Erlaubnisinhalt eine konkrete Ausgangslage, kein allgemeines Versprechen beliebiger Gastronomie. Ein Käuferkonzept muss danach beurteilt werden, was tatsächlich vorgesehen und bisher erfasst ist.
Genehmigte Räume lassen sich nicht beliebig erweitern
§ 3 knüpft die Erlaubnis außerdem an bestimmte Räume. Der vorhandene Betrieb kann daher nicht allein mit der gesamten Grundstücks- oder Mietfläche gleichgesetzt werden. Ein bisher als Lager genutzter Raum wird nicht schon durch das Aufstellen von Tischen zu einem bereits erfassten Gastraum. Ebenso erklärt die alte Erlaubnis nicht ohne Weiteres eine zusätzliche Etage. Für die Fortführung ist deshalb der konkrete räumliche Inhalt wichtig. Er muss von einer künftigen Erweiterungsabsicht unterschieden werden. Auch ein Kauf aller Räume beseitigt die gaststättenrechtliche Raumbezogenheit nicht; Eigentumsumfang und gestatteter Betriebsumfang beantworten verschiedene Fragen.
Münsters Antrag unterscheidet drei Erlaubniswege
Der aktuell auf der städtischen Gaststättenseite verlinkte Antrag bietet getrennte Auswahlmöglichkeiten für die Erlaubnis nach § 2, eine vorläufige Erlaubnis nach § 11 und die Änderung einer bestehenden Erlaubnis nach § 3. Als Beispiel einer Inhaltsänderung nennt er die Erweiterung der Räumlichkeiten. Die vorläufige Erlaubnis bezeichnet das Formular ausdrücklich als nur bei änderungsfreier Übernahme möglich. Diese örtliche Antragsbeschreibung ist von einer pauschalen Zusage für jeden Erwerb zu unterscheiden. Ein geänderter Raumumfang und ein unverändert übernommener Betrieb werden im veröffentlichten Verfahren gerade nicht als derselbe Antragsfall dargestellt.
Die vorläufige Erlaubnis ermöglicht einen begrenzten Übergang
Wer einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen will, kann nach § 11 die vorläufige Ausübung bis zur Erteilung der Erlaubnis gestattet bekommen. Die Gestattung erfolgt auf Widerruf. Sie soll nicht für länger als drei Monate erteilt werden; bei wichtigem Grund kann die Frist verlängert werden. Das ist weder ein automatisch mit dem Kauf beginnender Zeitraum noch eine sichere dauerhafte Erlaubnis. Auch eine vorgesehene Verlängerung muss auf der gesetzlich benannten Voraussetzung beruhen. Ein Käufer, der unmittelbar eröffnen möchte, muss daher zwischen gewünschtem Starttermin und tatsächlich erteiltem vorläufigem Betriebsrecht unterscheiden.
Persönliche Zuverlässigkeit wird nicht mit dem Gebäude gekauft
§ 4 verlangt die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Stadt Münster weist auf ihrer Gaststättenseite ebenfalls auf diese persönliche Voraussetzung hin. Ein Gebäude mit langer Gastronomiegeschichte nimmt dem neuen Betreiber diese Prüfung nicht ab. Ebenso ersetzt die frühere Erlaubnis einer anderen Person nicht die Beurteilung der jetzt antragstellenden Person. Das Gesetz stellt unter anderem darauf ab, ob die Beachtung der Schutzvorschriften erwartet werden kann. Für den Immobilienverkauf ist damit eine Grenze klar: Die Eignung eines Erwerbers als Betreiber kann nicht allein aus Zustand, Ausstattung oder bisheriger erfolgreicher Nutzung der Räume abgeleitet werden.
Der Unterrichtungsnachweis betrifft einen anderen Teil der Eignung
Das Gesetz nennt zusätzlich die Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung zu den Grundzügen der für den vorgesehenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse. Nach der Norm kann dies den Antragsteller oder seinen Stellvertreter betreffen. Münsters Antrag führt den Unterrichtungsnachweis in seinen Unterlagenanforderungen auf. Die persönliche Zuverlässigkeit und diese fachbezogene Unterrichtung sind somit nicht bloß zwei Bezeichnungen für denselben Nachweis. Eine langjährige Tätigkeit eines früheren Betreibers belegt nicht automatisch die Voraussetzung der nun handelnden Person. Für die Fortführung muss die tatsächliche persönliche Konstellation zu dem gewählten Erlaubnisweg passen.
Die Raumgeeignetheit hat eine eigene gesetzliche Prüfung
Die Erlaubnis ist nach § 4 auch zu versagen, wenn die Betriebs- oder Beschäftigtenräume wegen Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung nicht geeignet sind. Genannt werden insbesondere notwendige Anforderungen zum Schutz der Gäste und Beschäftigten sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Eine aus Sicht eines Interessenten ansprechende Einrichtung belegt diese Eignung noch nicht. Auch bleibt die Raumprüfung von der persönlichen Zuverlässigkeit des Betreibers unterscheidbar. Ein geeigneter Betreiber und ungeeignete Räume können nicht miteinander verrechnet werden. Für die Immobilienentscheidung kommt es darauf an, ob das konkrete Konzept mit dem tatsächlichen räumlichen und genehmigten Zustand zusammenpasst.
Barrierefreiheit lässt sich nicht aus dem Baualter allein ablesen
§ 4 enthält für die Gästeräume einen besonderen Versagungsgrund zur fehlenden barrierefreien Nutzbarkeit. Er knüpft an näher bezeichnete Genehmigungs- beziehungsweise Fertigstellungszeitpunkte bei erstmaliger Errichtung, wesentlichem Umbau oder wesentlicher Erweiterung an. Die Vorschrift lässt zugleich eine Erlaubniserteilung zu, wenn barrierefreie Gestaltung nicht möglich oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreichbar ist. Weder ein pauschaler Hinweis auf einen Altbau noch die bloße Behauptung einer teuren Anpassung entscheidet den Fall. Auch werden hieraus keine umfassenden Aussagen über sämtliche bauordnungsrechtlichen Pflichten abgeleitet. Für ein konkretes Objekt müssen die gesetzlichen Anknüpfungen und eine behauptete Ausnahme tatsächlich geprüft werden.
Umgebung und Betriebsweise beeinflussen die Erlaubnisfähigkeit
Der Betrieb kann nach § 4 wegen seiner örtlichen Lage oder der vorgesehenen Raumnutzung dem öffentlichen Interesse widersprechen. Als Beispiele nennt das Gesetz schädliche Umwelteinwirkungen und sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit. Ein Standort mit bisher ruhiger Nutzung bestätigt daher nicht jede intensivere künftige Betriebsweise. Die tatsächlichen Öffnungszeiten und das Konzept können für die Beurteilung erheblich sein. Münsters Formular fragt Immissionen und Betriebskonzept ausdrücklich gesondert ab. Aus einem verkaufsseitigen Wunsch nach längeren Öffnungszeiten wird dadurch keine bereits erreichte behördliche Zustimmung für eine lautere oder anders gestaltete Nutzung.
Nachträgliche Auflagen bleiben möglich
§ 5 ermöglicht jederzeit Auflagen zum Schutz der Gäste, Beschäftigten sowie der Bewohner des Betriebsgrundstücks, der Nachbargrundstücke und der Allgemeinheit. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist ausdrücklich einbezogen. Eine vorhandene Erlaubnis bedeutet deshalb nicht, dass der Betrieb auf Dauer ohne weitere entsprechende Anforderungen ausgeübt werden kann. Für einen Interessenten zählt der tatsächlich bekannte Auflagenstand neben dem ursprünglichen Erlaubnistext. Das ist besonders relevant, wenn die geplante Nutzung mit Bewohnern im selben Gebäude zusammentrifft. Ein älteres Dokument ohne spätere Auflagen ist keine vollständige Darstellung des inzwischen geltenden betrieblichen Rahmens.
Auch erlaubnisfreie Gastronomie ist nicht auflagenfrei
Die Anordnungsmöglichkeiten nach § 5 gelten entsprechend auch gegenüber Gewerbetreibenden mit einem erlaubnisfreien Gaststättengewerbe. Der Verzicht auf Alkoholausschank beseitigt deshalb nicht jede gaststättenrechtliche Schutzanforderung. Für ein Käuferkonzept müssen zwei Fragen getrennt bleiben: Ist die besondere Erlaubnis erforderlich, und welche Anordnungen können für den tatsächlichen Betrieb gelten? Die erste Antwort kann die zweite nicht pauschal ersetzen. Ein kleines Café mit alkoholfreien Getränken wird damit weder automatisch unzulässig noch von jeder Prüfung freigestellt. Maßgeblich bleiben seine konkrete Gestaltung, die betroffenen Schutzbelange und der tatsächliche behördliche Stand.
Längerer Stillstand kann die Erlaubnis erlöschen lassen
Die Erlaubnis erlischt nach § 8, wenn ihr Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können bei wichtigem Grund verlängert werden. Eine frühere Gaststättennutzung belegt somit nicht allein, dass die damalige Erlaubnis bei einem späteren Verkauf noch besteht. Für ein geschlossenes Objekt ist der tatsächliche Zeitraum entscheidend. Eine vorhandene Theke oder ein unverändertes Schild beendet den Stillstand nicht schon durch seine Sichtbarkeit. Ebenso darf eine gesetzlich mögliche Fristverlängerung nicht ohne tatsächliche Grundlage als bereits erteilt behandelt werden.
Eine neue Leitung ist nicht immer nur eine interne Personalfrage
Wer einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb durch einen Stellvertreter führen lassen möchte, benötigt nach § 9 eine Stellvertretungserlaubnis. Sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Das Gesetz verweist dabei auf Anforderungen zur Zuverlässigkeit, Unterrichtung und zum Erlöschen. Eine im Kaufgespräch genannte Betriebsleitung ist deshalb noch nicht allein aufgrund dieser Bezeichnung eine erlaubte Stellvertretung. Endet die Führung durch den Stellvertreter, muss dies der Behörde unverzüglich angezeigt werden. Für die Übergabe ist die rechtliche Funktion der tatsächlich handelnden Person wichtiger als ein unverbindlicher organisatorischer Titel.
Bei juristischen Personen zählt auch die Vertretung
Wird nach Erlaubniserteilung bei einer juristischen Person oder einem nichtrechtsfähigen Verein eine andere Person zur gesetzlichen, satzungsmäßigen oder gesellschaftsvertraglichen Vertretung berufen, verlangt § 4 eine unverzügliche Anzeige an die Erlaubnisbehörde. Das ist eine eigene Fallgestaltung neben der Erlaubnis einer natürlichen Person. Eine unveränderte Firmenbezeichnung beweist deshalb nicht, dass auch alle dafür relevanten persönlichen Angaben gleich geblieben sind. Dieser Ratgeber leitet daraus keine pauschale Erlaubnisfolge für einen bestimmten Unternehmenskauf ab. Er zeigt die gesetzliche Anknüpfung: Neben dem Rechtsträger können die tatsächlich zur Vertretung berufenen Personen für den behördlichen Stand erheblich sein.
Nach einem Todesfall gilt eine besonders benannte Fortführung
§ 10 erlaubt bestimmten Personen die Fortführung aufgrund der bisherigen Erlaubnis nach dem Tod ihres Inhabers. Erfasst sind Ehegatten und Lebenspartner sowie minderjährige Erben während ihrer Minderjährigkeit. Für Nachlassverwalter, Nachlasspfleger und Testamentsvollstrecker nennt die Vorschrift eine Dauer von bis zu zehn Jahren nach dem Erbfall. Die beabsichtigte Fortführung muss unverzüglich angezeigt werden. Diese besondere gesetzliche Regel lässt sich nicht auf jeden späteren Käufer übertragen. Ebenso sind volljährige Erben nicht allein mit ihrer Erbenstellung in der zuerst genannten Personengruppe enthalten. Für ein geerbtes Gastronomieobjekt müssen Person, Funktion und tatsächliche Fortführung passend eingeordnet werden.
Die Fortführungsregel beseitigt nicht jeden weiteren Nachweis
Für die gesetzlich bezeichneten Fortführungspersonen sieht § 15 einen möglichen Widerruf vor, wenn sie den erforderlichen Unterrichtungsnachweis nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung erbringen. Auch andere dort geregelte Pflichten bleiben zu beachten. Die Nachlassregel wird deshalb nicht als unbegrenzte Befreiung von persönlichen Anforderungen verstanden. Für eine beabsichtigte spätere Veräußerung kann eine zwischenzeitliche Fortführung zwar den tatsächlichen Nutzungszustand erklären. Sie ist aber keine allgemeine Bestätigung des Erlaubniswegs eines noch unbekannten Nachfolgers. Die rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen handelnden Person bleiben voneinander zu unterscheiden.
Eine Veranstaltungsgestattung ersetzt keine dauerhafte Fortführung
Aus besonderem Anlass kann ein erlaubnisbedürftiger Gaststättenbetrieb nach § 12 unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden. Die Stadt Münster erläutert dafür etwa Volks-, Schützen- und Sportfeste. Diese anlassbezogene Möglichkeit ist von der vorläufigen Erlaubnis für eine Betriebsübernahme zu unterscheiden. Ein gewünschter dauerhafter Restaurantbetrieb wird nicht allein durch die Bezeichnung Eröffnungsveranstaltung zu einem bereits bestätigten anlassbezogenen Fall. Zudem können jederzeit Auflagen erteilt werden. Für einen Interessenten muss somit erkennbar bleiben, ob ein bestehendes Recht einen vorübergehenden Anlass betrifft oder den tatsächlich gewünschten dauerhaften Betrieb tragen soll.
Abweichungen vom Inhalt können einen Widerruf ermöglichen
§ 15 nennt als mögliche Widerrufsgründe unter anderem die unbefugte Änderung der Betriebsart, die Verwendung anderer als der zugelassenen Räume oder die Missachtung inhaltlicher Beschränkungen. Auch nicht fristgerecht erfüllte Auflagen und unerlaubte Stellvertretung sind erfasst. Ein nachträglich verändertes Betriebskonzept wird deshalb nicht dadurch passend, dass eine alte Erlaubnis weiterhin im Ordner liegt. Die tatsächliche Ausführung muss mit ihrem rechtlichen Inhalt übereinstimmen. Für ein Verkaufsangebot sind bekannte Abweichungen von einer geplanten zukünftigen Änderung zu unterscheiden. Eine eigene Behauptung fortbestehender Erlaubniswirkung ersetzt nicht die Prüfung eines konkret veränderten Betriebs.
Bei fehlender Zuverlässigkeit sind die Folgen verbindlicher
Lagen bestimmte persönliche Versagungsgründe bereits bei der Erteilung vor und werden sie später bekannt, verlangt § 15 die Rücknahme. Treten entsprechende Tatsachen nachträglich ein, ist die Erlaubnis zu widerrufen. Das Gesetz unterscheidet diese verpflichtenden Folgen von den zuvor beschriebenen möglichen Widerrufsgründen. Für einen Kaufinteressenten erklärt das erneut die persönliche Seite des Betriebsrechts. Der wirtschaftliche Wert des Gebäudes und die bisherige Dauer seiner gastronomischen Nutzung heben einen solchen persönlichen Befund nicht auf. Eine Einschätzung zur tatsächlichen Zuverlässigkeit eines bestimmten Betreibers wird hier nicht vorgenommen; entscheidend ist die gesetzliche Trennung der Tatbestände.
Baurechtliche Unterlagen beantworten eine weitere Frage
Münsters Antrag verlangt unter anderem die Baugenehmigung beziehungsweise Nutzungsänderung, genehmigte Grundrisse aller gewerblich genutzten Räume und eine gestempelte Betriebsbeschreibung. Das Formular weist außerdem auf die Beachtung baurechtlich genehmigter Betriebszeiten hin. Damit ist die Gaststättenerlaubnis nicht als Ersatz für sämtliche Objektunterlagen dargestellt. Für ein Verkaufsdossier sollten Raumumfang, tatsächliche Nutzung und vorhandene Genehmigungen auf denselben Stand bezogen sein. Eine ungestempelte private Skizze wird nicht allein durch ihre Aktualität zur behördlichen Genehmigung. Offene baurechtliche Fragen bleiben bei der zuständigen Fachstelle zu klären; eine umfassende Einzelprüfung wird durch den Ratgeber nicht behauptet.
Freiflächen nicht stillschweigend dem Innenbetrieb zurechnen
Das städtische Formular fragt eine gewünschte Freifläche getrennt ab und unterscheidet private von öffentlicher Fläche. Für Freiflächen verlangt es zusätzliche bezeichnete Unterlagen, darunter die jeweils einschlägige Genehmigung und einen Lageplan zur genehmigten Fläche beziehungsweise Bestuhlung. Ein Innenraumkonzept und ein zusätzlicher Außenbereich sind deshalb nicht als identische vorhandene Nutzung darzustellen. Dieser Ratgeber untersucht keine öffentliche Außengastronomiefläche, keine Sondernutzungsgebühr und keine konkrete Terrassenfreigabe. Für die Verkaufsakte bleibt lediglich wichtig, ob eine erwähnte Freifläche tatsächlich zu dem belegten Betriebsumfang gehört oder bislang nur als Käuferwunsch besteht.
Das tatsächliche Konzept vor einer bindenden Zusage vergleichen
Für die Vorbereitung lassen sich bisheriger Betreiber, bisherige Betriebsart, erfasste Räume und bekannt gewordene spätere Anforderungen neben das neue Konzept legen. Geht es um eine unveränderte Übernahme, eine andere Person oder zusätzliche Räume? Münsters veröffentlichter Antrag unterscheidet diese Anlässe; das Ordnungsamt klärt den konkreten Erlaubnisweg. Versprechen Sie einem Käufer keine rechtzeitige Erteilung oder bestimmte Entscheidung. Die Abstimmung sollte vor einer Zusage erfolgen, die eine sofort unverändert mögliche Eröffnung voraussetzt. Fragen zur wirtschaftlichen und vertraglichen Gestaltung des Immobilienverkaufs benötigen daneben die passende persönliche Beratung.
Die Immobilie mit belegbarem Nutzungsstand anbieten
Sie möchten eine Gaststättenimmobilie in Münster verkaufen? Beschreiben Sie die tatsächlich vorhandenen Räume, den bekannten Genehmigungsstand und Ihre Verkaufsabsicht. Eine persönliche Verkaufseinschätzung kann daran anknüpfen, ohne die Zuverlässigkeit eines späteren Betreibers oder eine Erweiterung vorweg zu bestätigen. Ist eine Erlaubnisfrage offen, bleibt sie für die weitere Planung sichtbar. So können Interessenten den Standort mit ihrem eigenen Konzept vergleichen. Die fachliche Entscheidung des Ordnungsamts und die Bewertung des angebotenen Eigentums behalten dabei ihre jeweiligen Aufgaben. Eine vorhandene Gastronomiegeschichte wird als belegter Bestand beschrieben und nicht als pauschale Eröffnungsgarantie vermarktet.
Originalquellen und Stand
Stand: 29. Oktober 2026. Die veröffentlichten Regeln werden allgemein eingeordnet; eine konkrete Grundstücks-, Nutzungs- oder Verfahrensentscheidung bleibt der zuständigen Stelle vorbehalten.
- Stadt Münster: Gaststätten und Erlaubnisverfahren
- Stadt Münster: verlinkter Antrag auf Gaststättenerlaubnis, Stand März 2025
- Gaststättengesetz § 1
- Gaststättengesetz § 2
- Gaststättengesetz § 3
- Gaststättengesetz § 4
- Gaststättengesetz § 5
- Gaststättengesetz § 8
- Gaststättengesetz § 9
- Gaststättengesetz § 10
- Gaststättengesetz § 11
- Gaststättengesetz § 12
- Gaststättengesetz § 15
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